Aufstiegserlaubnis 2009
Nachfolgend findest du eine barrierearme HTML-Wiedergabe der Aufstiegserlaubnis für das Modellfluggelände Leipzig-Holzhausen vom 7. September 2009.
Offensichtliche Scanfehler, Worttrennungen und Schreibfehler wurden redaktionell bereinigt. Inhaltlich maßgeblich bleibt ausschließlich der unterschriebene Originalbescheid einschließlich Lageplan.
Erweiterung und Neufassung der Aufstiegserlaubnis
Ausstellende Behörde: Landesdirektion Dresden, Referat Luftverkehr und Binnenschifffahrt
Datum: 7. September 2009
Aktenzeichen: 39–3846.1–5/Holzhausen
Erlaubnis vom: 30. Juni 2004
Antrag vom: 7. August 2009
Gemäß § 16 Abs. 1 und 4 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) wird die bestehende Erlaubnis erweitert und neu gefasst.
| Erlaubnisinhaber | Modellflugverein Leipzig-Holzhausen e.V. |
|---|---|
| Umfang der Erlaubnis |
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| Aufstiegsort | Gemarkung Holzhausen, Flurstücke 192 und 193 |
| Allgemeine Aufstiegszeiten | Täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr, jedoch höchstens bis Sonnenuntergang. |
| Flugmodelle mit Verbrennungsmotor oder Turbinentriebwerk |
Werktags von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Sonn- und feiertags von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr sowie von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr, jedoch höchstens bis Sonnenuntergang. |
| Befristung | Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt. |
Die Erlaubnis ist zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung mit Nebenbestimmungen und Hinweisen verbunden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Erlaubnisinhaber. Für den Bescheid wurden Kosten in Höhe von 20 Euro festgesetzt.
Widerrufsvorbehalt und Vorbehalt weiterer Anordnungen
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Die Erlaubnis wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.
Der Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn
- nachträglich Änderungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eintreten, die zu Tatsachen führen, aufgrund deren die Erlaubnisbehörde diese Erlaubnis nicht erteilt hätte, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bestanden hätten, zum Beispiel die Ausweisung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete, die Errichtung von Verkehrs- oder Energieanlagen im Einwirkungsbereich des Modellfluggeländes oder die Ausweisung neuer Wohngebiete,
- der Flugbetrieb nachweislich zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führt und dies durch geeignete Nebenbestimmungen nicht vermieden werden kann,
- fortgesetzt oder erheblich gegen die Festlegungen dieses Erlaubnisbescheides oder sonstige einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen wird.
- Die mit dem Bescheid erteilten Nebenbestimmungen sind einzuhalten. Die Festlegung weiterer Nebenbestimmungen und Beschränkungen im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zum Schutz vor Lärmbelästigungen, bleibt vorbehalten.
Allgemeine Nebenbestimmungen
- Jeder Flugmodellsteuerer hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes, nicht gefährdet oder gestört werden.
- Während des Flugbetriebes ist das Aufstiegsgelände mit geeigneten Mitteln gegen ein Betreten durch Unbefugte abzusichern. Bei einer größeren Anzahl von Zuschauern, insbesondere bei Modellflugveranstaltungen, sind nötigenfalls Absperrposten einzusetzen.
- Es muss eine benutzbare und flugbetriebssichere Start- und Landebahn mit den Mindestabmessungen von 100 × 20 m zur Verfügung stehen. Sie muss während der Start- und Landevorgänge frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein.
- Der Aufenthaltsraum für Zuschauer und sonstige nicht aktiv am Flugbetrieb beteiligte Personen, der Vorbereitungsraum für die Flugmodellsteuerer sowie gegebenenfalls die Abstellfläche für Kraftfahrzeuge sind durch einen mindestens 2,50 m hohen Sicherheitszaun aus Maschendraht oder einem vergleichbaren Material abzugrenzen. Der erweiterte Vorbereitungsraum für die Flugmodellsteuerer kann durch einen 2 m hohen Bauzaun beziehungsweise ein Baunetz abgegrenzt werden. Der Flugleiter hat sicherzustellen, dass sich die nicht unmittelbar am Flugbetrieb beteiligten Anwesenden innerhalb dieses Bereiches aufhalten.
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Als Flugraum wird ausschließlich der im beigefügten Lageplan dargestellte Bereich zugelassen. Ferner gilt:
- Straßen und Wege innerhalb des Flugraumes dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Start- und Landevorgänge, wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betreffenden Wege- oder Straßenabschnitt auf mindestens 25 m Breite keine Personen aufhalten oder störende Gegenstände, zum Beispiel Kraftfahrzeuge, befinden.
- Zwischen dem Flugmodell und Personen außerhalb des Aufstiegsgeländes, zum Beispiel Spaziergängern, muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Hierbei sind auch Gewicht und Betriebsverhalten der Modelle, insbesondere Geschwindigkeit und Steuerungsfähigkeit, zu berücksichtigen.
- Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen und Tieren ist nicht zulässig. Soweit sich auf den Feldern innerhalb des Flugraumes Personen aufhalten, dürfen diese Felder nicht überflogen werden.
- Bei Flugbetrieb ist ein Windrichtungsanzeiger aufzustellen. Bei Witterungsbedingungen, welche die Sicherheit des Modellflugbetriebes teilweise oder ganz beeinträchtigen können, ist der Flugbetrieb modelltypisch einzuschränken oder gegebenenfalls vollständig einzustellen.
- Die Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig vom Flugmodellsteuerer beobachtet werden können. Sie haben anderen bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen. Die Aufstiegshöhe von 300 m GND darf nicht überschritten werden.
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Es dürfen nur Funkanlagen und Funkfernsteuerungsanlagen verwendet werden, die den für solche Anlagen geltenden Vorschriften entsprechen. Beim Betrieb dieser Anlagen sind die geltenden Verfügungen der Bundesnetzagentur zu beachten.
Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich so lange einzustellen, bis die Störquelle eindeutig ermittelt und ausgeschaltet wurde. Sollten dauerhafte oder wiederholte Funkstörungen auftreten, ist die Luftfahrtbehörde hierüber in Kenntnis zu setzen.
Die Belegung der Frequenzen und der genutzten Kanäle der Funkfernsteuerungsanlagen ist während des Betriebes durch eine Kennzeichnung der Sender und durch Anzeige auf einer Frequenztafel kenntlich zu machen.
Dies gilt nicht für Funkanlagen, bei denen bauartbedingt bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung eine Beeinflussung des Empfängers durch unzugehörige Sender ausgeschlossen ist. Beim Betrieb sind solche Funkanlagen zur Information der am Flugbetrieb beteiligten Piloten entsprechend zu kennzeichnen.
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Bei Flugbetrieb ist eine sachkundige Person als Flugleiter einzusetzen. Dieser hat den Flugbetrieb zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Während der Flugleitertätigkeit darf er selbst kein Modell steuern.
Die Aufgaben und Befugnisse des Flugleiters sowie seine Bestellung sind in der Flugordnung zu regeln. Der Erlaubnisinhaber kann in der Flugordnung für näher zu bestimmende Fälle der geringen Nutzung des Fluggeländes Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines Flugleiters zulassen.
Bei Flugbetrieb ohne Flugleiter sind die erforderlichen Modellflugbucheintragungen vom Flugmodellsteuerer selbst vorzunehmen.
Es ist ein Modellflugbuch zu führen. Darin sind die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters, die Vor- und Nachnamen der Steuerer, Beginn und Ende ihrer Teilnahme am Flugbetrieb sowie die Antriebsart der von ihnen betriebenen Modelle festzuhalten.
Außerdem müssen gegebenenfalls besondere Vorkommnisse, zum Beispiel Abstürze von Modellen, Verletzungen von Personen, Beschädigungen von Sachen, Flurschäden oder Beschwerden Dritter, aufgeführt werden. Die Angaben sind vom Flugleiter durch Unterschrift zu bestätigen.
Das Modellflugbuch kann weitere Angaben enthalten. Insbesondere können zur Entlastung des Vereinsvorstandes bei möglichen Verstößen die einzelnen Starts und Landungen erfasst werden.
Das Modellflugbuch ist der Luftfahrtbehörde beziehungsweise der Polizei auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind chronologisch für den Gesamtflugbetrieb zu führen und müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
- Sämtliche Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren und Kolbenantrieb müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer ausgestattet sein, der dem jeweils neuesten technischen Entwicklungsstand entspricht.
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Jedes eingesetzte Flugmodell mit Verbrennungsmotor ist unter den in Anwendung der vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlichten Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge genannten Messbedingungen zu vermessen. Über die Messung ist ein Messprotokoll „Lärmpass“ anzulegen.
Das Messprotokoll muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Modells,
- Art des Motors,
- Material, Blattanzahl und Größe der Luftschraube (Durchmesser × Steigung), soweit vorhanden,
- verwendeter Schalldämpfer,
- ermittelte Messwerte,
- verantwortlicher Messbeauftragter.
Die Messung ist zu wiederholen, wenn am Flugmodell wesentliche, für die Geräuschemission relevante Veränderungen vorgenommen werden, zum Beispiel eine andersartige Luftschraube verwendet oder der Motor ausgetauscht wird, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Änderungen zu einer Überschreitung des zulässigen maximalen Schallpegels führen können.
Für die Durchführung der Messung kann auch ein geeigneter, einfacherer Schallpegelmesser als der in der Lärmvorschrift angegebene verwendet werden.
Die Messprotokolle sind beim Betrieb der Flugmodelle mitzuführen und der Luftfahrtbehörde oder der Polizei auf Anforderung zur Einsicht vorzulegen.
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Der maximal zulässige Schallpegel bei Flugmodellen mit Kolbenmotor darf nicht überschritten werden. Bei gleichzeitigem Einsatz mehrerer Flugmodelle ist folgende Erhöhung des Schallpegels zu beachten:
Anzahl Flugmodelle Erhöhung des Schallpegels 2 Flugmodelle 3 dB 3 Flugmodelle 5 dB 4 Flugmodelle 6 dB 5 Flugmodelle 7 dB 6 Flugmodelle 8 dB - Das Flugmodell und die beim Betrieb eingesetzten Hilfsgeräte, zum Beispiel Startwinden, dürfen nur in Übereinstimmung mit den Betriebs- und Sicherheitshinweisen des Herstellers sowie innerhalb der festgelegten Betriebsgrenzen betrieben werden.
- Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 19 Fahrerlaubnis-Verordnung beziehungsweise in Sofortmaßnahmen am Unfallort gemäß § 126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal oder an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Es muss eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.
- Unfälle mit Personen- oder schweren Sachschäden oder sonstige relevante Störungen im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Erlaubnis sind innerhalb von drei Tagen der zuständigen Luftfahrtbehörde anzuzeigen.
- Das Aufstiegsgelände muss bei Flugbetrieb ungehindert über Straßen und Wege erreichbar sein, die für Kraftfahrzeuge geeignet sind.
- Für das Aufstiegsgelände ist eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 200.000 Euro für Personenschäden und 20.000 Euro für Sachschäden abzuschließen. Für Veranstaltungen ist eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 300.000 Euro für Personenschäden und 30.000 Euro für Sachschäden abzuschließen. Die persönliche Versicherungspflicht des Modellfliegers gemäß § 102 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
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Der Erlaubnisinhaber hat eine Flugordnung aufzustellen, die den in diesem Bescheid getroffenen Regelungen, gegebenenfalls weiteren gesetzlichen Vorschriften sowie den Erfordernissen der Unfallverhütung Rechnung trägt.
Die Flugordnung ist der Luftfahrtbehörde innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieser Erlaubnis zur Genehmigung vorzulegen. Die Regelungen der mit dem Genehmigungsvermerk der Luftfahrtbehörde versehenen Flugordnung sind Bestandteil dieser Erlaubnis.
Verstöße gegen die Regelungen der Flugordnung können wie Verstöße gegen Nebenbestimmungen dieser Erlaubnis behandelt werden.
- Die nach der Vereinssatzung vertretungsberechtigten Personen haben dafür Sorge zu tragen, dass der Erlaubnisbescheid und die Flugordnung allen Personen, die aktiv am Flugbetrieb teilnehmen, zum Beispiel Piloten, Flugleitern, Absperrpersonal und sonstigen Hilfskräften, gegen Unterschrift bekannt gegeben werden. Der Unterschriftsnachweis ist dauerhaft aufzubewahren und auf Anforderung der Luftfahrtbehörde oder der Polizei vorzulegen.
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Sofern im Einwirkungsbereich des Modellfluggeländes wesentliche Änderungen eintreten, ist die Luftfahrtbehörde unverzüglich hierüber zu unterrichten.
Hierzu zählen insbesondere:
- die Errichtung von Anlagen im Umkreis von 500 m um das Aufstiegsgelände, zum Beispiel Straßen, Freileitungen oder Windkraftanlagen,
- Baumpflanzungen innerhalb des An- und Abflugsektors,
- die Ausweisung neuer Wohn- oder Baugebiete innerhalb eines Umkreises von 1,5 km um das Aufstiegsgelände,
- die Ausweisung von Schutzgebieten im Einwirkungsbereich des Aufstiegsgeländes, zum Beispiel Landschafts‑, Naturschutz- oder Wasserschutzgebiete.
Außerdem ist die Luftfahrtbehörde zu unterrichten, wenn Änderungen hinsichtlich der privatrechtlichen Nutzungsbefugnis oder im Vereinsvorstand eingetreten sind.
Nebenbestimmungen für Flugmodelle mit Turbinenantrieb
- Die allgemeinen Nebenbestimmungen gelten uneingeschränkt auch für den Betrieb von Flugmodellen mit Turbinenantrieb. Der Steuerer eines turbinengetriebenen Flugmodells hat sich vor Aufnahme des Flugbetriebes insbesondere davon zu überzeugen, dass der im Lageplan festgelegte Flugsektor unter Berücksichtigung der jeweiligen Flugbetriebseigenschaften wie Geschwindigkeit, Gewicht und aerodynamische Eigenschaften ausreichend für einen sicheren Flugbetrieb ist. Sofern der festgelegte Flugraum nicht ausreicht, darf das Modell auf dem Gelände nicht betrieben werden.
- Turbinen dürfen nur in Verbindung mit einer elektronischen Kontrolleinheit (ECU) betrieben werden, die eine Begrenzung der maximalen Rotordrehzahl und der Abgastemperatur vornimmt.
- Vor Inbetriebsetzung der Turbine muss ein geeigneter Feuerlöscher, zum Beispiel ein CO₂-Löscher, in unmittelbarer Reichweite zur Verfügung stehen. Außerdem ist am Fluggelände ein konventioneller Feuerlöscher durch den Steuerer mobil, zum Beispiel im Pkw, bereitzuhalten. Die Einsatzbereitschaft der Feuerlöscher ist nach den Vorschriften des Herstellers zu überprüfen.
- Die Inbetriebsetzung oder Testläufe turbinenbetriebener Modelle dürfen nicht im Park- und Aufenthaltsraum stattfinden. Die Turbine ist mit dem Lufteinlauf gegen den Wind zu richten. Während der Inbetriebsetzung und des Betriebes von Turbinen dürfen sich keine Personen im Einwirkungsbereich des Abgasstrahls aufhalten. In unmittelbarer Nähe des Triebwerkeinlaufs dürfen sich keine losen Gegenstände befinden.
- Wird für den Startvorgang der Turbine Flüssiggas verwendet, gilt während der Inbetriebsetzung der Turbine im nahen Umkreis um das Modell Rauchverbot.
Hinweise der Erlaubnisbehörde
- Für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Flugbetriebes nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den Nebenbestimmungen dieses Bescheides sind, unbeschadet der Verantwortlichkeit des einzelnen Flugmodellsteuerers, die nach der Vereinssatzung Vertretungsberechtigten verantwortlich.
- Durch diese Erlaubnis werden Rechte Dritter nicht berührt. Sie ersetzt nicht die nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen öffentlich- oder privatrechtlichen Zustimmungen, Genehmigungen oder Erlaubnisse, soweit dies nicht gesetzlich vorgesehen ist. Insbesondere können baurechtliche Gestattungen erforderlich sein.
- Zuwiderhandlungen gegen die Nebenbestimmungen dieses Bescheides können nach den maßgeblichen Bußgeldvorschriften als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Geldbuße belegt werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.
- Die Aufstiegserlaubnis ist personenbezogen. Von ihr kann daher nur die unter Ziffer 1 als Erlaubnisinhaber angegebene Person Gebrauch machen. Ist der Erlaubnisinhaber ein eingetragener Verein, umfasst die Erlaubnis alle Mitglieder des Vereins. Dies können auch Tages- oder Wochenmitglieder sein, sofern die vereinsinternen Regelungen dies zulassen.
- Die Erlaubnisbehörde ist berechtigt nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Erlaubnis maßgebend waren, fortbestehen und ob der Flugbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie kann die hierfür notwendigen Auskünfte verlangen, Überprüfungen durchführen und gegebenenfalls weitere Nebenbestimmungen festlegen.
Begründung des Bescheides
I. Ausgangslage und Antrag
Der Modellflugverein Leipzig-Holzhausen e.V. war bereits Inhaber einer mit Bescheid vom 30. Juni 2004 und mit Verlängerungsbescheid vom 3. Juli 2006 erteilten unbefristeten Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen auf dem Modellfluggelände Holzhausen.
Mit E‑Mail vom 7. August 2009 stellte der Erlaubnisinhaber, vertreten durch den damaligen Vorstandsvorsitzenden Denny Woogk, den Antrag auf den Betrieb der neuen Fernsteuerungstechnik im 2,4‑GHz-Bereich sowie auf Erweiterung des Umfangs der Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle mit Turbinenantrieb.
Seit dem 13. Februar 2006 galten neue Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16 LuftVO.
II. Prüfung der Erweiterungen
Die Landesdirektion Dresden war für die Erteilung der Aufstiegserlaubnis sachlich und örtlich zuständig.
Im Verfahren war nicht erneut die grundsätzliche Erlaubnisfähigkeit des Modellflugbetriebes zu prüfen, da diese bereits im Verfahren zum Erlass der bisherigen Aufstiegserlaubnis positiv festgestellt worden war. Zu prüfen waren die beantragten Erweiterungen.
Die Nutzung der Fernsteuerungstechnik im 2,4‑GHz-Bereich wird durch Nummer 8 der allgemeinen Nebenbestimmungen abgedeckt. Danach dürfen nur Funkanlagen und Funkfernsteuerungsanlagen verwendet werden, die den für solche Anlagen geltenden Vorschriften entsprechen.
Die Erweiterung der Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle mit Turbinenantrieb war möglich, wenn die Immissionswerte nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung eingehalten werden.
Das reine Wohngebiet der Gemeinde Baalsdorf befindet sich nach der Begründung des Bescheides in einer Entfernung von etwa 1.250 m vom Fluggeländebezugspunkt. Mit den festgelegten höchstzulässigen Schallpegeln von 83 dB(A)/25 m für Modelle mit Kolbenmotor und 95 dB(A)/25 m für Modelle mit Turbinentriebwerk werde der zulässige Emissionspegel eingehalten.
Der Erlaubnisbescheid wurde mit der Änderung neu gefasst und an den damals bundeseinheitlich verwendeten Musterbescheid angepasst. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Nebenbestimmungen und Beschränkungen dem damaligen Erkenntnisstand entsprechen und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung und den Luftverkehr erforderlich, geeignet und ausreichend sind.
Kostenfestsetzung und Rechtsbehelfsbelehrung
Für den Bescheid wurde nach den damals geltenden luftverkehrsrechtlichen Kostenvorschriften eine Gebühr von 20 Euro erhoben.
Gegen den Bescheid konnte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Landesdirektion Dresden eingelegt werden.